§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft 1946“, Sitz ist Unter-Abtsteinach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, durch die Förderung von Sport und Kultur.
§ 3 Gewinne und Verwaltungsausgaben
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
a) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. b trifft der Vorstand.
d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§ 4 Eintritt
Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied beitreten. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung beider Eltern erforderlich.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag in Form einer Geldleistung zu erbringen. Dieser ist im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig und wird per Lastschrift eingezogen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines Leistungen in Form von Arbeits- und Dienstleistungen jährlich zu erbringen
- Mitglieder können die Erbringung von Arbeits- und Dienstleistungen nach Abs. 2 durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) abwenden. Dieser darf das 3-fache des Jahresbeitrages nach Abs. 1 nicht überschreiten. Mitglieder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeits- und Dienstleistungen befreit.
- Die Beschlussfassung über die Form und den Umfang von Arbeits- und Dienstleistungen und über die Höhe des Abgeltungsbetrages erfolgt durch die Vorstandschaft.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt.
§ 5a Ehrenordnung
In Anerkennung besonderer Verdienste kann der Verein unter nachstehenden Voraussetzungen Urkunden verleihen, sowie Ehrenmitglieder ernennen.
a) Für langjährige Vereinszugehörigkeit
25 Jahre / 40 Jahre / 50 Jahre / 60 Jahre / 70 Jahre / 75 Jahre usw.
b) Für besondere Verdienste um den Verein können den Mitgliedern folgende Auszeichnung verliehen werden:
- Ehrenmitgliedschaft
Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist durch Übergabe einer entsprechenden Urkunde seitens des Vereins zu dokumentieren.
Die Entscheidung zur Verleihung aller Auszeichnungen trifft der Vorstand.
§ 6 Austritt
Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Kündigung ist aber nur zulässig auf das Ende des Geschäftsjahres und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Vorstand
Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen und wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
2 Vorsitzende
Stellvertretender Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Jeweils ein Abteilungsleiter
Jugendkoordinator
sowie Beisitzer
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch folgende Vorstandsmitglieder vertreten
2 Vorsitzende
Stellvertretender Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind:
Einer der Vorsitzenden zusammen mit dem stellv. Vorsitzenden
Einer der Vorsitzenden zusammen mit dem Kassenwart
Einer der Vorsitzenden zusammen mit dem Schriftführer
Der stellv. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart
Der stellv. Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer
Die Mitglieder des Vorstandes, außer den Beisitzern müssen volljährig sein.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Geschäfte unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit tunlichster Beschleunigung und Sorgfalt zu erledigen. Sie sind ferner verpflichtet, über alles was ihnen amtlich zur Kenntnis kommt, soweit eine Veröffentlichung nicht im allgemeinen Interesse liegt, Stillschweigen zu bewahren.
§ 8 Bestellung des Vorstandes
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar und 31. Dezember
Die Bestellung des Vorstandes kann widerrufen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Entscheidung trifft die General- oder Mitgliederver-sammlung.
§ 9 Vorstandsitzungen
Die Vorstandsitzungen sind durch die Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden, denen auch jeweils die Leitung der Sitzung obliegt, einzuberufen. Die Tagesordnung wird von dem/den einberufenden Vorsitzenden festgelegt und in der von ihm bestimmten Reihenfolge abgewickelt. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 10 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich zum Ende des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Vereinsmitglieder müssen durch zugänglichen Aushang im Vereinskasten und Anzeige in der Odenwälder Zeitung spätestens 1 Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
Die Tagesordnung sieht mindestens folgende Punkte vor:
- Rechenschaftsberichte
- Kassenbericht
- Entlastung des Vorstandes
- Bestellung des Wahlleiters
- Neuwahl des Vorstandes
- Verschiedenes
Die Behandlung weiterer Punkte ist zulässig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Generalversammlung muss Protokoll geführt werden. Dieses ist vom
Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder der Generalversammlung zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Ver-sammlung der Mitglieder geordnet. Für die Einberufung der Mitgliederver-sammlung gelten die für die Einberufung der Generalversammlung getroffenen Bestimmungen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Es ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.
§ 13 Haftung der Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm
zustehenden Verrichtung begangenen zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung einem Dritten zufügt.
§ 14 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 15 Stimmrechtsausschluss
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 16 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 17 Konkurs
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.
Der Verein hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
§ 18 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Abtsteinach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Abteilungen
Auf Beschluss des Vorstandes werden für die im Verein, im Sinne des §2 Zweck, betriebenen Aktivitäten Abteilungen gebildet. Die Bildung einer Abteilung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Durch diese Neufassung verliert die alte Satzung der Sportgemeinschaft 1946 e.V. Unter-Abtsteinach vom 25. Sept. 2020 ihre Gültigkeit.
Abtsteinach, den 12. Juli 2023