Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft
1946“, Sitz ist Unter-Abtsteinach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§
2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung durch
die Förderung von Sport und Kultur.
§
3
Gewinne und Verwaltungsausgaben
a) Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, öder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
b) Bei Bedarf können
Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung
einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
c) Die Entscheidung über
eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. b trifft der Vorstand.
d) Der Vorstand ist
ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
e) Im Übrigen haben die
Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §
670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,
Telefon usw.
§
4
Eintritt
Dem Verein kann jede natürliche und juristische
Person als Mitglied beitreten. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung beider Eltern
erforderlich.
§ 5
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
Jedes Mitglied hat den vom Verein festgesetzten Beitrag abzuführen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der
Generalversammlung festgelegt.
§ 5a
Ehrenordnung
In Anerkennung besonderer Verdienste kann der
Verein unter nachstehenden Voraussetzungen Urkunden und Anstecknadeln verleihen,
sowie Ehrenmitglieder ernennen.
Für langjährige Vereinszugehörigkeit
25 Jahre / Ehrenurkunde und Anstecknadel mit
Kranz „25 Jahre“ in Silber
40 Jahre / Ehrenurkunde und Anstecknadel mit
Kranz „40 Jahre“ in Silber
50 Jahre / Ehrenurkunde und Anstecknadel mit
Kranz „50 Jahre“ in Gold
Für besondere Verdienste um den Verein können
den Mitgliedern folgende Auszeichnungen verliehen werden:
Anstecknadel
Anstecknadel mit Halbkranz in Silber
Anstecknadel mit Halbkranz in Gold
Ehrenmitgliedschaft
Die Ernennung zum
Ehrenmitglied ist durch Übergabe einer entsprechenden Urkunde seitens des
Vereins zu dokumentieren.
Die Entscheidung zur Verleihung aller
Auszeichnungen trifft der Vorstand.
§ 6
Austritt
Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein
berechtigt. Die Kündigung ist aber nur zulässig auf das Ende des Geschäftsjahres
und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7
Vorstand
Der Verein wird durch den Vorstand geleitet.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen.
Vorsitzender
Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Jeweils ein Abteilungsleiter
Jugendleiter
sowie 4 Beisitzer
Gerichtlich und außergerichtlich wird der
Verein durch folgende Vorstandsmitglieder vertreten
Vorsitzender
Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2
BGB sind:
Der 1. Vorsitzende zusammen mit dem 2.
Vorsitzenden
Der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart
Der 1. Vorsitzende zusammen mit dem
Schriftführer
Der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart
Der 2. Vorsitzende zusammen mit dem
Schriftführer
Die Mitglieder des Vorstandes, außer den
Beisitzern müssen volljährig sein.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die
Geschäfte unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit tunlichster
Beschleunigung und Sorgfalt zu erledigen. Sie sind ferner verpflichtet, über
alles was ihnen amtlich zur Kenntnis kommt, soweit eine Veröffentlichung nicht
im allgemeinen Interesse liegt, Stillschweigen zu bewahren.
§ 8
Bestellung des Vorstandes
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die
Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. August bis 31.
Juli.
Die Bestellung des Vorstandes kann widerrufen
werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Entscheidung trifft die
General- oder Mitgliederversammlung.
§ 9
Vorstandsitzungen
Die Vorstandsitzungen sind durch den 1. bzw. 2.
Vorsitzenden, denen auch jeweils die Leitung der Sitzung obliegt, einzuberufen.
Die Tagesordnung wird von dem einberufenden Vorsitzenden festgelegt und in der
von ihm bestimmten Reihenfolge abgewickelt. Über die Sitzung ist ein Protokoll
zu führen.
§ 10
Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jährlich zum Ende
des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die
Vereinsmitglieder müssen durch Aushang im Vereinskasten und Anzeige in der
Odenwälder Zeitung spätestens 1 Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung
eingeladen werden.
Die Tagesordnung sieht mindestens folgende
Punkte vor:
Rechenschaftsberichte
Kassenbericht
Entlastung des Vorstandes
Bestellung des Wahlleiters
Neuwahl des Vorstandes
Verschiedenes
Die Behandlung weiterer Punkte ist zulässig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Generalversammlung muss Protokoll
geführt werden. Dieses ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu
unterschreiben.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit
sie nicht vom Vorstand oder der Generalversammlung zu besorgen sind, durch
Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Für die
Einberufung der Mitgliederversammlung gelten die für die Einberufung der
Generalversammlung getroffenen Bestimmungen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Es ist ein Protokoll zu führen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 12
Berufung der Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung ist dann zu berufen,
wenn das Interesse des
Vereins es
erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der
Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen.
§ 13
Haftung der Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich,
den der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch
eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangenen zum Schadenersatz
verpflichtenden Handlung einem Dritten zufügt.
§ 14
Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der
Satzung erhält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder
erforderlich.
§ 15
Stimmrechtsausschluss
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn
die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, oder die
Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein
betrifft.
§ 16
Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit
von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 17
Konkurs
Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch
die Eröffnung des Konkurses.
Der Verein hat im Falle der Überschuldung die
Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu
beantragen.
§ 18
Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder der Entziehung
der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins der Gemeinde Abtsteinach zur treuhänderischen Verwaltung
bis zur Neugründung eines dem bisherigen Zwecke entsprechenden Vereins in
Unter-Abtsteinach zu.
§ 19
Abteilungen
Auf Beschluss des Vorstandes werden für die im
Verein, im Sinne des §2 Zweck, betriebenen Aktivitäten Abteilungen gebildet. Die
Bildung einer Abteilung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Durch diese Neufassung verliert die alte
Satzung der Sportgemeinschaft 1946 e.V. Unter-Abtsteinach vom 11. Juli 2004 ihre
Gültigkeit.
Abtsteinach, den 03. Juli 2009 |