SG  1946 Unter - Abtsteinach e.V.

Satzung
 

§ 1      Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Sportgemeinschaft 1946“, Sitz ist Unter-Abtsteinach. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 § 2      Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung durch die Förderung von Sport und Kultur.

 § 3 Gewinne und Verwaltungsausgaben

a) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, öder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 b) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.

 c) Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit nach Abs. b trifft der Vorstand.

 d) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 e) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

 § 4 Eintritt

Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied beitreten. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung beider Eltern erforderlich.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Jedes Mitglied hat den vom Verein festgesetzten Beitrag abzuführen.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt.

§ 5a Ehrenordnung

In Anerkennung besonderer Verdienste kann der Verein unter nachstehenden Voraussetzungen Urkunden und Anstecknadeln verleihen, sowie Ehrenmitglieder ernennen.

Für langjährige Vereinszugehörigkeit

25 Jahre / Ehrenurkunde und Anstecknadel mit Kranz „25 Jahre“ in Silber

40 Jahre / Ehrenurkunde und Anstecknadel mit Kranz „40 Jahre“ in Silber

50 Jahre / Ehrenurkunde und Anstecknadel mit Kranz „50 Jahre“ in Gold

 

Für besondere Verdienste um den Verein können den Mitgliedern folgende Auszeichnungen verliehen werden:

Anstecknadel

Anstecknadel mit Halbkranz in Silber

Anstecknadel mit Halbkranz in Gold

Ehrenmitgliedschaft

Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist durch Übergabe einer entsprechenden Urkunde seitens des Vereins zu dokumentieren.

Die Entscheidung zur Verleihung aller Auszeichnungen trifft der Vorstand.

 

§ 6 Austritt

Jedes Mitglied ist zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Die Kündigung ist aber nur zulässig auf das Ende des Geschäftsjahres und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 

§ 7 Vorstand

Der Verein wird durch den Vorstand geleitet. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen.

Vorsitzender

Vorsitzender

Kassenwart

Schriftführer

Jeweils ein Abteilungsleiter

Jugendleiter

sowie 4 Beisitzer 

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch folgende Vorstandsmitglieder vertreten

Vorsitzender

Vorsitzender

Kassenwart

Schriftführer  

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind:

Der 1. Vorsitzende zusammen mit dem 2. Vorsitzenden

Der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart

Der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer

Der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart

Der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Schriftführer 

Die Mitglieder des Vorstandes, außer den Beisitzern müssen volljährig sein.

Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Geschäfte unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen sowie mit tunlichster Beschleunigung und Sorgfalt zu erledigen. Sie sind ferner verpflichtet, über alles was ihnen amtlich zur Kenntnis kommt, soweit eine Veröffentlichung nicht im allgemeinen Interesse liegt, Stillschweigen zu bewahren. 

§ 8 Bestellung des Vorstandes

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr.

 Das Geschäftsjahr läuft vom 1. August bis 31. Juli.

Die Bestellung des Vorstandes kann widerrufen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Entscheidung trifft die General- oder Mitgliederversammlung. 

§ 9 Vorstandsitzungen

Die Vorstandsitzungen sind durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden, denen auch jeweils die Leitung der Sitzung obliegt, einzuberufen. Die Tagesordnung wird von dem einberufenden Vorsitzenden festgelegt und in der von ihm bestimmten Reihenfolge abgewickelt. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen. 

§ 10 Generalversammlung

Die Generalversammlung findet jährlich zum Ende des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Vereinsmitglieder müssen durch Aushang im Vereinskasten und Anzeige in der Odenwälder Zeitung spätestens 1 Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. 

Die Tagesordnung sieht mindestens folgende Punkte vor:

Rechenschaftsberichte

Kassenbericht

Entlastung des Vorstandes

Bestellung des Wahlleiters

Neuwahl des Vorstandes

Verschiedenes 

Die Behandlung weiterer Punkte ist zulässig.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Generalversammlung muss Protokoll geführt werden. Dieses ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder der Generalversammlung zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Für die Einberufung der Mitgliederversammlung gelten die für die Einberufung der Generalversammlung getroffenen Bestimmungen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Es ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. 

§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung ist dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. 

§ 13 Haftung der Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangenen zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung einem Dritten zufügt. 

§ 14 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung erhält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.  

§ 15 Stimmrechtsausschluss

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm, oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. 

§ 16 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

§ 17 Konkurs

Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Konkurses.

Der Verein hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. 

§ 18 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Abtsteinach zur treuhänderischen Verwaltung bis zur Neugründung eines dem bisherigen Zwecke entsprechenden Vereins in Unter-Abtsteinach zu. 

§ 19 Abteilungen

Auf Beschluss des Vorstandes werden für die im Verein, im Sinne des §2 Zweck, betriebenen Aktivitäten Abteilungen gebildet. Die Bildung einer Abteilung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Durch diese Neufassung verliert die alte Satzung der Sportgemeinschaft 1946 e.V. Unter-Abtsteinach vom 11. Juli 2004 ihre Gültigkeit.

  

Abtsteinach, den 03. Juli 2009

SG 1946 Unter - Abtsteinach e.V.